Allgemeine Geschäftsbedingungen der Root GmbH für die Vermittlung von Personal

I. Vorbemerkung

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Vermittlung von Personal sind Bestandteil aller Angebote, Geschäfte und Verträge, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Wenn Schriftform angeordnet ist, richtet sich diese nach § 126 BGB (das heißt ein zusätzliches Dokument mit handschriftlicher Unterschrift). Abweichenden oder ergänzenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Konditionen und zukünftige Angebote, Geschäfte und Verträge für die direkte Personalvermittlung durch Root GmbH an dessen Kunden.

II. Vertragsgegenstand und Leistungen

ROOT unterstützt den Kunden bei der Suche nach geeignetem Personal zur Direkteinstellung. Im Zusammenhang mit einem vereinbarten Vermittlungsauftrag, eine passende Auswahl zu präsentieren und sie dem Kunden zu vermitteln. Dazu gehört die Identifizierung geeigneter Kandidaten oder Bewerber, die Prüfung auf Eignung und Analyse anhand der mündlichen und schriftlichen Angaben der Kandidaten. Die Übermittlung von Kandidatenprofilen, die Koordination von Vorstellungsgesprächen und die durchgehende Begleitung des Vermittlungsprozesses sind wesentlicher Bestandteil des Vertragsgegenstandes.

  1. Root ist nicht verpflichtet, Nachforschungen zu den Zeugnissen, Arbeitsgenehmigungen oder anderen behördlichen Angaben, sowie polizeiliche Führungszeugnisse der Kandidaten auszustellen. Diese werden vom Kunden auf dessen Kosten und Verantwortung selbst eingeholt bzw. ermittelt. Zudem gehört es nicht zum Vertragsgegenstand von Root die gesundheitliche Eignung des Bewerbers zu überprüfen. Die hierfür erforderliche Genehmigung des Bewerbers ist vom Kunden ebenfalls selbst einzuholen.
  2. Nur auf ausdrückliche Aufforderung des Kunden in Textform, wie E-Mail etc. holt Root Referenzen des Bewerbers ein. Von früheren Arbeitgebern, Vorgesetzten oder Kollegen, die vom Bewerber im Vorfeld benannt werden und unter der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen.

III. Honorar und Zahlungsbedingungen

  1. Das Honorar für eine Personalvermittlung beträgt 33% des Bruttojahreszieleinkommens des eingestellten Kandidaten, soweit im Vermittlungsauftrag nichts abweichendes vereinbart ist. Fällig wird es mit Unterzeichnung eines Vertrags (z.B. Arbeitsvertrag, Dienstvertrag oder Werkvertrag) zwischen dem Kunden und dem Kandidaten. Der Kunde ist verpflichtet, Root mitzuteilen, ob und wann ein Vertragsverhältnis eingegangen und welche Vergütung nachweislich vereinbart wurde, unmittelbar nach Vertragsunterzeichnung mit dem Bewerber. Auf alle Rechnungsbeträge wird die gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben.
  2. Berechnungsgrundlage ist das vom Kunden vertraglich vereinbarte Bruttojahreszieleinkommen inkl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Sonderzahlungen, des geldwerten Vorteils eines Dienstwagens wird mit 10.000€ pro Jahr angesetzt. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass der geldwerte Vorteil geringer ist. Im Falle variabler jährlicher Zahlungen wie Prämien, Bonus, Provision oder ähnliches, wird von einer maximalen Zielerreichung ausgegangen.
  3. Für entstehende Kosten für Fahrt- und Übernachtungskosten, sowie ähnliche Aufwendungen für den Bewerber, trägt der Kunde die Auslagen. Weitere Sonderleistungen wie zum Beispiel Reisekosten der Kandidaten werden dem Kunden nach Vereinbarung gesondert in Rechnung gestellt.
  4. Ebenso trägt der Kunde die Kosten für eine vorab geleistete Verwaltungsgebühr, soweit diese im Vermittlungsauftrag vereinbart sind. Diese Regelung gilt nur, wenn bei Auftragserteilung ein Retainer in Höhe von 1.000€ entrichtet wird. Der Retainer wird auf das Gesamthonorar angerechnet, welches bei Vertragsunterschrift zwischen dem Kunden und dem vermittelten Kandidaten fällig wird.
  5. Fällige Gebühren und Kosten sind ohne jeden Abzug, zzgl. Mehrwertsteuer und innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum auf das angegebene Konto der Root GmbH zu überweisen. Bei Verzug berechnet Root Verzugszinsen, deren Höhe sich nach § 288 Absatz 2 BGB richtet.
  6. Die vertraglich festgelegten Honorare bleiben bestehen, sollte ein Kandidat zunächst vom Kunden abgelehnt, allerdings innerhalb von 12 Monaten nach der Vorstellung und Präsentation beim Kunden oder einem mit ihm gemäß § 15 AktG verbundenen Unternehmen eingestellt werden, gemäß Ziff. III. 1.
  7. Des Weiteren bleibt das Honorar bestehen, sollte der Kunde oder der Bewerber den zwischen Ihnen geschlossenen Vertrag auflösen, ohne dass dies Root zu vertreten ist.
  8. Der Kunde ist nachweislich verpflichtet innerhalb von 10 Werktagen, nach Erhalt der Bewerbungsunterlagen, Root zu unterrichten, sollte es zu einer Überschneidung eines Bewerbers kommen, der auch durch die Root vertreten wird und beim gleichen Kunden präsentiert wurde.

IV. Datenschutz, Verschwiegenheitspflicht

  1. Sowohl die Kunden der Root GmbH als auch die Kandidaten / Bewerber verpflichten sich, ihre Mitarbeiter zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen und zur Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu verpflichten. Die Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort. Informationen der Bewerber über die Qualifikation und der berufliche Werdegang beruhen sich auf den vom Bewerber vorgelegten Zeugnisse und Lebensläufe. Der Kunde verpflichtet sich von der Eignung des Bewerbers selbst zu überzeugen. Dasselbe gilt für die Richtigkeit der vom Bewerber präsentierten Dokumente und Informationen
  2. Alle Bewerberangaben, wie Kandidatenprofile oder ähnliches, die dem Kunden übermittelt werden, sind streng vertraulich und dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung von Root nicht an Dritte weitergeleitet werden. Im Falle der Ablehnung des jeweiligen Kandidaten sind die zur Verfügung gestellten Kandidatenprofile samt Anlagen unter Beachtung gesetzlicher Aufbewahrungs- und Löschpflichten insbesondere nach den Vorgaben des Datenschutzes und des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu löschen.
  3. Jede unbefugte Weitergabe der Kandidatenprofile und Bewerbungsunterlagen an Dritte- insbesondere an Dritte außerhalb der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) – ist untersagt und führt bei Einstellung des Bewerbers bei einem Dritten oder dem Abschluss eines zwischen diesen geschlossenen Werk- oder Dienstvertrag zu einem Honoraranspruch der Root GmbH gem. Ziff. III. 1.

V. Vermeidung von Benachteiligungen

Root schult seine Mitarbeiter bezüglich der Beachtung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und verpflichtet diese, das Gesetz einzuhalten. Nach den Grundsätzen der EU-DSGVO gelten beide Vertragsparteien als Verantwortliche. VI. Haftung und allgemeine Vertragspflichten.

  1. Alle Parteien haften einander nach den gesetzlichen Vorschriften. Zudem haftet Root für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen seiner gesetzlichen Vertreter und seiner leitenden Mitarbeiter.
  2. Für die leicht fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten haftet Root nicht.

VI. Schlussbestimmungen

  1. Sollte ein Teil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies im Zweifel nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
  2. Der Kunde ist nicht berechtigt Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht geltend zu machen, außer die Gegenforderung ist rechtskräftig.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen, einschließlich Urkunden-, Scheck- und Wechselprozessen, der Sitz von Root in Mannheim, ist Root auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.
  4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

*Alle nur männlichen Bezeichnungen dienen der Vereinfachung und bezeichnen Angehörige aller Geschlechter (m/w/d) gleichermaßen; volle Gleichberechtigung ist sichergestellt.

(Stand 08/2024)